ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FROZEN BROTHERS GMBH

DER HÄNDLER WIRD INSBESONDERE AUF DIE BESTIMMUNGEN DER BEDINGUNG 8 HINGEWIESEN

 1.     Begriffsbestimmungen

1.1   Die folgenden Begriffe bedeuten in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Folgendes:

1.1.1 „Diese Vereinbarung“ bezieht sich auf jeden Vertrag zwischen dem Vertriebspartner und dem Händler für das Leihen der Kühlmaschine(n) sowie den Einkauf und Verkauf des Produktes im Rahmen dieser AGB.

1.1.2 „Becher“ bezieht sich auf die Behälter mit dem aufgedruckten eingetragenen Markenzeichen, die der Vertriebspartner an den Händler liefert und in denen das Produkt an Dritte verkauft wird.

1.1.3 „Der Vertriebspartner“ bezieht sich auf Frozen Brothers GmbH, seine Nachfolger und Bevollmächtigten.

1.1.4 „Trinkfertiges Produkt“ (Ready to Drink Product, RDP) bezieht sich auf das Produkt, das mit Trinkwasser

verdünnt und gemäß den Vorgaben des Vertriebspartners ausgegeben wird.

1.1.5 „Der Händler“ bezieht sich auf den auf Seite eins der Händlervereinbarung angegebenen Eigentümer bzw. das dort angegebene Unternehmen.

1.1.6 „Die eingetragene Marke“ bezieht sich auf Namen und Marken, unter denen das Produkt verkauft wird.

1.1.7 „Kühlmaschine“ bezieht sich auf jede Kühlmaschine (einschließlich der Ausstattung zur Ausgabe des Produktes sowie Zusätze und Zubehör), die der Vertriebspartner dem Händler leiht und die stets Eigentum des Vertriebspartners bleiben.

1.1.8 „Das Produkt“ bezieht sich auf die Getränke (einschließlich, aber nicht ausschließlich, der Neutralen Basis, dem Vorgemisch und den Aromen), die unter der Marke Frozen Brothers Limited und anderen aufgeführten Markennamen hergestellt und verkauft werden sowie auf alle zusätzlichen Produkte, die der Vertriebspartner gelegentlich an den Händler liefert.

1.1.9 „Produkteinheit“ bezieht sich auf die Produktmenge, die zur Herstellung von 341 ml RDP erforderlich ist.

1.2   Diese Vereinbarung erfolgt zu diesen AGB unter Ausschluss aller sonstigen Geschäftsbedingungen (einschließlich aller Bedingungen, die der Händler im Zuge eines Auftrags, einer Bestellbestätigung oder einem anderen Dokument anbringt).

1.3   Diese AGB gelten für alle Verkäufe des Vertriebspartners. Jede Abwandlung dieser AGB und jede Darstellung des Produktes bleiben wirkungslos, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und durch einen Geschäftsführer des Vertragspartners unterzeichnet wurde. Nichts in dieser Bedingung kann die Haftbarkeit des Vertriebspartners für wissentliche Falschangaben ausschließen oder einschränken.

 2.     Der Vertriebspartner verpflichtet sich dazu:

2.1   dem Händler jede Kühlmaschine und ggf. zusätzliche Ausstattung gemäß der Händlervereinbarung zur Verfügung zu stellen. Diese bleiben stets alleiniges Eigentum des Vertriebspartners und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2.2   bei Benachrichtigung des Händlers über Ausfälle angemessene Maßnahmen zur Reparatur oder für den Austausch von Kühlmaschinenteilen zu ergreifen und jede Kühlmaschine in funktionstüchtigem Zustand zu halten oder ggf. auszutauschen.

2.3   den Händler mit dem Produkt und den Bechern zu den aktuell veröffentlichten Listenpreisen und ggf. Diskontsätzen zu beliefern.

2.4   Teile gemäß den aktuellen WEEE-Richtlinien zu entsorgen.

 3.     Der Händler verpflichtet sich dazu:

3.1   dass jede Kühlmaschine stets Eigentum des Vertriebspartners bleibt und sie für die Zeit, in der sie sich in seinem Besitz oder Gewahrsam befinden oder sie unter der Verfügungsmacht stehen, sorgfältig pflegt. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben des Vertriebspartners zu beachten.

3.2   für den normalen Betrieb jeder Kühlmaschine ausreichend Bodenfläche, Wasser, Strom und Zugangsmöglichkeiten bereitzustellen.

3.3   alle geltenden Bau- und Arbeitsschutz-Richtlinien einzuhalten.

3.4   jede Kühlmaschine stets betriebsbereit zu halten und Kühlmaschinen nicht ohne Zustimmung des Vertriebspartners auszuschalten oder abzutrennen, wenn vor Ort keine Vorfälle vorliegen.

3.5   jede Kühlmaschine und zusätzliche Ausstattung zugunsten des Vertriebspartners auf eigene Kosten umfassend zu versichern und dies nachzuweisen, damit deren voller Wiederbeschaffungswert gegen alle Risiken abgedeckt ist, gegen die ein umsichtiger Kaufmann sein Eigentum gleicher Art versichern würde – einschließlich Haftpflicht, Feuer, Diebstahl und Produkthaftung. Er verpflichtet sich dazu, jedwede Verpflichtung zu erfüllen, die von ihm unter den Bedingungen dieser Versicherung verlangt wird und nichts zu tun, was diese Versicherung entkräften könnte sowie dem Vertriebspartner Leistungen aus diesbezüglich gestellten Versicherungsansprüchen umgehend nach Erhalt zu zahlen.

3.6   den Vertriebspartner schriftlich zu benachrichtigen, wenn eine Kühlmaschine beschädigt oder Gegenstand einer Klage wird.

3.7   bei Ausfall einer Kühlmaschine den Vertriebspartner innerhalb eines Werktages zu benachrichtigen und dem Vertriebspartner, seinem Vertreter und Mitarbeiter den Zugang zu der Kühlmaschine zu erlauben, angemessene Prüfungen und Reparaturen vorzunehmen und jegliches Entfernen oder Austauschen von Kühlmaschinen während normaler Geschäftszeiten zu erlauben.

3.8   vom Vertriebspartner an ihn gelieferte Produkte und Becher bei Lieferung zu bezahlen, sofern vom Vertriebspartner schriftlich nicht anders vereinbart.

3.9   Kühlmaschinen nicht zu manipulieren oder manipulieren zu lassen und sie nicht von der vereinbarten Stelle außer durch den Vertriebspartner, dessen befugten Vertreter oder Mitarbeiter bewegen zu lassen.

3.10  Die Kühlmaschinen stets sauber zu halten und die Reinigungsanweisungen des Vertriebspartners zu befolgen.

3.11  alle Anweisungen des Vertriebspartners in Bezug auf Zubereitung und Ausgabe des RDP zu befolgen.

3.12  alle Produkte nur in den Bechern auszugeben und zu verkaufen wie vom Vertriebspartner angewiesen.

3.13  am Äußeren der Kühlmaschinen kein Werbematerial oder andere Elemente aus anderer Quelle anzubringen und keinerlei Änderungen an Marken, Logos, Abbildungen und Produktetiketten vorzunehmen.

3.14  bei Beendigung dieser Vereinbarung jede Kühlmaschine in gutem funktionstüchtigem Zustand an den Vertriebspartner zu übergeben und die Kosten für die Entfernung bzw. Reparatur von etwaigen Beschädigungen und/oder fehlenden Teilen bei Kühlmaschine und/oder Zusatzausstattung bis zu einem Wert von 6.250€ zu tragen, die nach Angabe des Vertreters oder Mitarbeiters des Vertriebspartners nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind.

3.15  für die Dauer dieser Vereinbarung keine anderen Produkte zu vertreiben oder anzubieten, die in direkter Konkurrenz zu dem Produkt stehen, insbesondere direkte Konkurrenzgetränke, die eine ähnliche und/oder die gleiche Kühlmaschinentechnologie verwenden.

3.16  die Kühlmaschinen nicht für die Kühlung oder Ausgabe von anderen Produkten als den vom Vertriebspartner gelieferten zu verwenden.

3.17  die bereitgestellte Kühlmaschine oder die Produkte einzig und allein zu den in dieser Vereinbarung dargestellten Zwecken zu verwenden.

 4.     Lieferung

4.1   Alle vom Vertriebspartner angegebenen Liefertermine für Produkt und Becher stellen Schätzungen dar. Lieferzeiten sind auch in Form einer Benachrichtigung für die Erfüllung dieser Vereinbarung nicht wesentlich.

4.2   Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieser AGB haftet der Vertriebspartner nicht für direkte, indirekte oder nachfolgende Verluste (diese drei Bedingungen beinhalten, ohne Einschränkung, Gewinn- und Geschäftsverluste, Minderung des Goodwill oder Ähnliches), Kosten, Schäden, Gebühren oder Ausgaben, die direkt oder indirekt auf Verzögerung bei der Lieferung von Produkt und/oder Bechern zurückzuführen sind (auch bei Fahrlässigkeit des Vertriebspartners). Verzögerungen berechtigen den Händler auch nicht, diese Vereinbarung zu beenden oder aufzuheben, sofern diese Verzögerung nicht 180 Tage übersteigt.

4.3   Jegliche Haftung des Vertriebspartners für die Nicht-Lieferung von Produkt und/oder Bechern beschränkt sich auf eine entsprechende Ersatzlieferung innerhalb angemessener Zeit oder die Gutschrift des entsprechenden Warenwertes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und in der im Vertrag gültigen Währung.

 5.     Gefahr und Eigentum

5.1   Zum Zeitpunkt der Lieferung, ab der Übergabe an den Händler, übernimmt der Händler das Risiko für Produkt und Becher. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Produkt und Bechern geht mit der Auslieferung von Produkt und/oder Bechern an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Händler über.

5.2   Das Eigentum des Produktes und der Becher geht erst an den Händler über, wenn der Vertriebspartner alle fälligen Beträge vollständig erhalten hat (bar oder abgerechnet) bezüglich:

5.2.1 Produkt und Becher

5.2.2 alle anderen Beträge, die auf jeden Fall vonseiten des Händlers an den Vertriebspartner fällig sind oder werden.

5.3.   Bevor das Eigentum von Produkt und Bechern an den Händler übergeht, muss der Händler:

5.3.1 Produkt und Becher treuhänderisch als Verwahrer des Vertriebspartners halten.

5.3.2 Produkt und Becher (ohne Kosten für den Vertriebspartner) gesondert von anderen Produkten des Händlers oder von Dritten lagern, sodass sie ohne weiteres als Eigentum des Vertriebspartners erkannt werden.

5.3.3 erkennbare Marken oder Verpackungen auf oder in Bezug zu dem Produkt und/oder den Bechern frei von Zerstörung oder Verunstaltung zu halten und sie nicht zu verdecken.

5.3.4 Produkt und Becher in ordnungsgemäßem Zustand halten und sie für den Vertriebspartner zu ihrem vollen Preis gegen alle Gefahren zu versichern.

5.3.5 die Versicherungsleistungen aus Bedingung 5.3.4 für den Vertriebspartner treuhänderisch getrennt von seinen übrigen Mitteln zu halten und nicht als Ausgleich auf ein Konto mit negativem Kontostand einzuzahlen.

5.4   Der Händler kann Produkt und Becher vor Übergang des Besitzes ausschließlich unter folgenden Bedingungen weiterverkaufen:

5.4.1 Jeder Verkauf erfolgt zum vollen Marktwert im ordentlichen Geschäftsgang des Händlers.

5.4.2 Jeder Verkauf stellt einen Verkauf des Eigentums des Vertriebspartners unter dem Namen des Händlers dar, bei dem der Händler als Eigenhändler auftritt.

5.5   Das Recht des Händlers auf den Besitz des Produktes endet unverzüglich, wenn:

5.5.1 gegen den Händler ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Händler ein Abkommen oder einen Vergleich mit Gläubigern trifft oder auf andere Weise von gesetzlichen Bestimmungen profitiert während er zahlungsunfähige Schuldner entschulden soll, wenn er als juristische Person formell oder informell eine Gläubigerversammlung einberuft, in freiwillige oder zwangsweise Liquidation geht (mit Ausnahme von freiwilliger Liquidation für den ausschließlichen Zweck der Umstrukturierung oder Fusion)

5.5.2 der Händler Pfändungen auf dessen Eigentum, ob gesetzlich oder billigkeitsrechtlich, erlaubt oder erleidet.

5.6   Der Händler räumt dem Vertriebspartner, seinen Vertretern und Mitarbeitern das Recht ein zu den üblichen Geschäftszeiten alle Räumlichkeiten betreten zu dürfen, in denen das Produkt und/oder die Becher gelagert sind oder sein könnten, damit er sie prüfen kann oder – falls die Rechte des Händlers zu deren Besitz beendet wurden – sie zurückzuholen.

6.     Zahlungsbedingungen

6.1   Sofern vom Vertriebspartner schriftlich nicht anders vereinbart gilt für Produkt, Becher und Kühlmaschinen der Preis, der in der am Liefertermin veröffentlichten Preisliste des Vertriebspartners angegeben ist.

6.2   Die Preise für Produkte, Becher und Kühlmaschinen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und anderer Kosten oder Gebühren in Bezug auf Be- und Entladung sowie Transport und Versicherung. Deren Beträge zahlt der Händler bei Fälligkeit der Zahlung für Produkt, Becher und Maschine hinzu.

6.3   Die Zahlung des Preises für Produkt und Becher ist bei Lieferung fällig, sofern vom Vertriebspartner schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde.

6.4   Die Zahlung des Preises für Kühlmaschinen ist monatlich fällig, sofern vom Vertriebspartner schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde. Der Händler gewährt dem Vertriebspartner, die Beträge von dessen angegebenem Konto einzuziehen. Grundlage hierfür ist das unterzeichnete SEPA-Formular.

6.5   Der Zahlungstermin ist wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung.

6.6   Eine Zahlung wird vom Vertriebspartner erst bei Erhalt der abgerechneten Beträge als eingegangen erachtet.

6.7   Bei Beendigung dieser Vereinbarung werden trotz anderer Bestimmungen alle Zahlungen unverzüglich fällig, die gemäß dieser Vereinbarung an den Vertriebspartner zu zahlen sind.

6.8   Der Händler leistet alle der nach dieser Vereinbarung fälligen Zahlungen ohne Abzüge (weder durch Aufrechnung, Gegenansprüche, Diskont, Minderung oder auf andere Weise). Die Aufrechnung ist nur mit gerichtlich festgestellten oder anerkannten Forderungen des Händlers möglich.

6.9   Wenn der Händler vom Vertriebspartner einen nach dieser Vereinbarung fälligen Betrag nicht zahlt, ist der Händler dazu verpflichtet, dem Vertriebspartner auf diesen Betrag ab dem Fälligkeitsdatum den gesetzlichen Verzugszins zu erstatten. Dem Vertriebspartner bleibt es unbenommen einen höheren Zinsschaden nachzuweisen.

7.     Zielvorgabe zur Mindestabnahme

7.1   Der Händler muss jährlich eine Mindestzahl an Produkt – und Bechereinheiten pro Kühlmaschine kaufen, wie in der Händlervereinbarung angegeben. Die jährliche Mindestabnahme von Bechern pro Kühlmaschine entspricht der Anzahl von Bechern, die für den Verkauf der auf Seite zwei angegebenen Menge an RDP pro Jahr erforderlich ist.

7.2   Käufe unterhalb dieser Richtwerte gestatten es dem Vertriebspartner, ohne ihn jedoch dazu zu verpflichten, nach eigenem Ermessen mit vierteljährlicher Prüfung:

7.2.1 diese Vereinbarung automatisch zu beenden und

7.2.2 ggf. in Folge dieser Vereinbarung Schadensersatz für den Gesamtbetrag zu verlangen.

8.     Haftungsbeschränkung

8.1.   Auf den folgenden Bestimmungen basiert die gesamte finanzielle Haftung des Vertriebspartners (einschließlich der Haftung für Handlungen oder Unterlassungen durch dessen Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer) gegenüber dem Händler in Bezug auf:

8.1.1 Verletzung dieser AGB und

8.1.2 die Darstellung, Ausführung, unerlaubte Handlung oder Unterlassung einschließlich Fahrlässigkeit, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben.

8.2   Keine Bestimmung dieser AGB schließt die Haftung des Vertriebspartners für Tod oder Personenschäden durch Fahrlässigkeit oder wissentlich falsche Angaben des Vertriebspartners aus oder beschränkt diese.

8.3   Unter den Bedingungen von 8.2:

8.3.1 Die Gesamthaftung des Vertriebspartners, ob vertraglich oder außervertraglich (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung einer gesetzlichen Pflicht), aufgrund von Falschangaben, Rückerstattung oder anderweitig, die sich im Zusammenhang mit der Erfüllung oder der beabsichtigten Erfüllung dieser Vereinbarung ergibt, ist beschränkt auf umgerechnet 3.750.000€ pro Vorfall oder zusammenhängende oder unabhängige Ereignisfolge im Zeitraum von 12 Monaten.

8.3.2 Der Vertriebspartner haftet gegenüber dem Händler nicht für reine Vermögensverluste, Gewinn- oder Geschäftsverluste, Minderung des Goodwill oder Ähnliches – weder direkt noch indirekt oder nachfolgend – oder für nachfolgende Entschädigungsansprüche irgendeiner Art (wie auch immer zustande gekommen), die sich aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben.

9.     Dauer und Ende der Vereinbarung

9.1   Diese Vereinbarung beginnt mit dem Datum ihrer Unterzeichnung und erstreckt sich unter den Bedingungen

9.2  und 9.3 über den auf Seite 2 der Händlervereinbarung definierten Zeitraum. Nach Ablauf dieses Zeitraums bzw. nach Ablauf jedes weiteren Zweijahres-Zeitraums wird sie automatisch für weitere zwei Jahre erneuert. Wenn der Händler diese Vereinbarung nach deren Ablauf oder dem Ablauf nachfolgender Erneuerungen (je ein „maßgeblicher Zeitraum“) nicht erneuern möchte, benachrichtigt der Händler den Vertriebspartner mindestens zwei (2) Monate im Voraus schriftlich über das Ablaufen des maßgeblichen Zeitraums.

9.2   Der Vertriebspartner kann diese Vereinbarung durch schriftliche Benachrichtigung an den Händler nach eigenem Ermessen und aus welchem Grund auch immer innerhalb von sieben (7) Tagen beenden.

9.3   Der Vertriebspartner kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung, durch schriftliche Benachrichtigung an den Händler, beenden, wenn:

9.3.1 der Händler die Bedingungen dieser Vereinbarung ernsthaft verletzt und diese Verletzung (sofern möglich) nicht innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen nach Aufforderung durch den Vertriebspartner wiedergutgemacht wird.

9.3.2 der Händler die Zielvorgabe zur Mindestabnahme in einem Jahr nicht erfüllt.

9.3.3 der Händler das Weiterführen seines Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil beendet, droht zu beenden oder sein Unternehmen ganz oder zu einem wesentlichen Teil an Dritte übergibt.

9.3.4 der Händler vorgibt, seine Rechte und Pflichten dieser Vereinbarung abzutreten.

 10.   Abtretung

10.1  Der Händler tritt diese Vereinbarung nicht ab, weder ganz oder teilweise, sofern der Vertriebspartner schriftlich nicht zustimmt. Wenn so eine Vereinbarung getroffen wurde, bleibt diese Vereinbarung einschließlich Haftung des Händlers für verursachte Schäden an Kühlmaschinen und zusätzlicher Ausstattung bestehen. Der Vertriebspartner kann jedoch seinen eigenen Anteil an den Kühlmaschinen und der zusätzlichen Ausstattung abtreten und den Händler hierüber benachrichtigen. In diesem Fall wird diese Vereinbarung wie bisher fortgeführt, außer dass der abtretungsempfangende Vertriebspartner danach die Vorteile und Pflichten des Vertriebspartners gemäß dieser Vereinbarung übernimmt.

 11.   Erstattung

11.1  Der Händler erstattet dem Vertriebspartner die Kosten für Installation, Entfernung, Modernisierung und andere vorhersehbare Ausgaben in Bezug auf Kühlmaschinen und ggf. zusätzliche Ausstattung, falls eine der Parteien – aus welchem Grund auch immer – diese Vereinbarung beendet.

11.2  Der Händler erstattet dem Vertriebspartner Rechtskosten (einschließlich Kosten Dritter), die sich aus Maßnahmen bezüglich dieser Vereinbarung ergeben.

 12.   Höhere Gewalt

12.1  Der Vertriebspartner haftet nicht für Verletzungen dieser Vereinbarung aufgrund von Angelegenheiten außerhalb dessen zumutbarer Kontrolle, einschließlich höhere Gewalt, Feuer, Blitzschlag, Explosion, Kriegswirren, Unruhen, Überschwemmungen, Streiks (ob mit oder ohne Beteiligung von Mitarbeitern des Vertriebspartners), außerordentlich ungünstige Wetterbedingungen oder Handlungen lokaler oder zentraler Regierungsbehörden oder anderer Institutionen.

 13.   Allgemeines

13.1  Rechte und Wiedergutmachungen des Vertriebspartners aus dieser Vereinbarung bestehen unbeschadet von anderen Rechten oder Wiedergutmachungen des Vertriebspartners, egal ob unter dieser Vereinbarung oder nicht.

13.2  Wenn eine Bestimmung dieser Vereinbarung durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des zuständigen Gerichts ganz oder teilweise illegal, ungültig, nichtig, anfechtbar, nicht durchsetzbar oder unangemessen befunden wird, sind sie – im Rahmen solcher Rechtswidrigkeit, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Nichtdurchsetzbarkeit oder Unangemessenheit – als abtrennbar zu betrachten und die verbleibenden Bestimmungen dieser Vereinbarung bzw. der Rest der Bestimmung bleiben uneingeschränkt in Kraft.

13.3  Versäumnis oder Verzögerung des Vertriebspartners bei dem vollständigen oder teilweisen Durchsetzen von Bestimmungen dieser Vereinbarung werden nicht als Verzicht seiner Rechte gemäß dieser Vereinbarung ausgelegt.

13.4  Ein Verzicht des Vertriebspartners in Bezug auf die Verletzung oder Nichterfüllung von Bestimmungen dieser Vereinbarung durch den Händler wird nicht als Verzicht in Bezug auf beliebige weitere Verletzungen oder Nichterfüllungen erachtet und berühren in keiner Weise andere Bedingungen dieser Vereinbarung.

13.5  Die Bildung, Existenz, Konstruktion, Leistung, Gültigkeit und alle Aspekte dieser Vereinbarung unterstehen deutschem Recht und die Parteien unterwerfen sich der ausschließlichen Zuständigkeit des deutschen Gerichts.

13.6  Dieser Vereinbarung, alle hierin genannten Dokumente (einschließlich aller vom Vertriebspartner veröffentlichten Preislisten) und aller Kreditvereinbarungen (einschließlich der AGB für Kreditkonten), die zwischen Vertriebspartner und Händler abgeschlossen wurden, legen alle Bedingungen der Vereinbarung zwischen den Parteien fest und ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand.

13.7  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand Düsseldorf.

13.8  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Händler einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

13.9  Frozen Brothers verpflichtet sich nicht, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

13.10 Frozen Brothers behält sich vor, diese AGB zu ändern, soweit dies zumutbar ist.